... Das Opferentschädigungsgesetz.
Die wichtigste Regelung ist die Anspruchsklausel in § 1 Abs. 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hat demnach, wer
durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.
Der Staat will uns schützen. Konnte er das nicht, greift das OEG.
So einfach - so schwierig.
Seit Ende 2003 sind wir im OEG - Verfahren. Das Problem ist, als Opfer anerkannt zu werden, da wir
die Täter nicht Angezeigt haben, fehlen diese gerichtlich einwandfreien Beweise. Eine Anzeige ist KEINE
Vorraussetzung um als Opfer anerkannt zu werden, aber es erleichtert das Verfahren. Zusätzlich erschweren
die Folgen der DIS oder DDNOS das Verfahren erheblich. Wir werden noch mehr von unseren Erfahrungen schreiben.
Ist man im Rahmen des OEG als Opfer anerkannt stehen einem u.a. folgende Hilfen zu:
Heilbehandlung der Schädigung (z.B. Psychotherapie, wenn die Kasse nicht mehr zahlt)
Einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen
sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion.
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten kann man z.B. auf
bundesrecht.juris.de finden.
Auf Kinderschreie-rechtliches.de
Gibt es u.a. zum OEG Infos. Zu den Stichpunkten:
Versorgungsleistungen
Vorraussetzungen
Antragsstellung
Weitere Infos
Erfahrungsbericht
Der Weiße Ring
und Opferhilfebüros (hier eine Liste von Opferhilfebüros in Niedersachsen)
Helfen und Informieren.
© 2005 · anja, www.frauen-leben.de ·
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